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3. - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
Geltung ab 23.05.2025; FNA: 1102-2 Bundesrat
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III. Die Sitzungen des Bundesrates

3. Der Geschäftsgang im Bundesrat

§ 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung



(1) Die Präsidentin oder der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderungen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.

(2) 1Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat durch Beschluss die Tagesordnung fest. 2Davon unberührt bleibt die Aufnahme von Beratungsgegenständen, die aufgrund eines Verlangens nach § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 23 Absatz 3 auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus § 15 Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor der Sitzung verlangt, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird, so muss diesem Verlangen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser Sitzung verzichtet.

(4) 1Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung oder die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich eines Gegenstandes, der dem Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 unterfällt, nicht spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung gemäß § 15 Absatz 3 zugestellt worden, so darf dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land widerspricht. 2Dies gilt nicht, wenn eine für die Beschlussfassung des Bundesrates vorgesehene gesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder wenn es sich um einen Eilfall einer EU-Vorlage gemäß § 45d Absatz 1 handelt.

(5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden, wenn ein Land widerspricht.


§ 24 Redebeiträge



1Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Redepult aus zu halten. 2Es können Aufzeichnungen benutzt werden.


§ 25 (weggefallen)





§ 26 Anträge und Empfehlungen



(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen.

(2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates stellen.

(3) 1Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. 2Empfiehlt ein Ausschuss dem Bundesrat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung mit vorzulegen.


§ 27 Anzahl der Stimmen



Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.


§ 28 Beschlussfähigkeit



(1) Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

(3) Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Absatz 3 und 4 und Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.


§ 29 Abstimmung



(1) 1Abgestimmt wird durch Handaufheben. 2Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. 3Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.

(2) 1Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann die Präsidentin oder der Präsident feststellen, dass der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; sie oder er kann die Abstimmung über mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. 2Satz 1 gilt für die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende Anträge bis spätestens zum Schluss der Sitzung zurückstellen. 2Die Abstimmung muss zurückgestellt werden, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.


§ 30 Abstimmungsregeln



(1) 1Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,

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eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen (Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes),

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zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes),

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einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel 78 des Grundgesetzes),

-
wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) oder

-
gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).

2Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, muss die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung erteilt. 3Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.

(2) 1Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. 2Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. 3In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. 4Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der Beschlussfassung über die Zustimmung abzustimmen.

(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Empfehlungen der Ausschüsse entsprechend.


§ 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes



1Im Verfahren nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt die Präsidentin oder der Präsident, sofern über mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. 2Ist dies der Fall, so lässt sie oder er über die Einzelanträge beraten und abstimmen. 3Anschließend kann sie oder er nach erneuter Beratung darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuss unter Zugrundelegung aller gefassten Einzelbeschlüsse angerufen werden soll; sie oder er hat abstimmen zu lassen, wenn ein Land es verlangt.


§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse



1Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. 2Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.


§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages



1Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. 2Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.


§ 34 Sitzungsbericht



(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.

(2) 1Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Absatz 2). 2Der Bundesrat kann bestimmen, dass über eine nicht öffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.

(3) 1Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt wird. 2Gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.


§ 35 Vereinfachtes Verfahren



Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates, sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.