Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 335 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
| |

§ 335 Diskriminierungsverbot



(1) Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 nicht verlangt werden.

(2) Mit den Versicherten darf nicht vereinbart werden, den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in den §§ 352, 356 Absatz 1, in § 357 Absatz 1, § 359 Absatz 1, § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 genannten Personen oder zu anderen als den dort genannten Zwecken, einschließlich der Abrechnung der zum Zweck der Versorgung erbrachten Leistungen, zu gestatten.

(3) Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 bewirkt oder verweigert haben.





 

Frühere Fassungen von § 335 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.10.2020Artikel 1 Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 335 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 335 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 345 SGB V Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen (vom 20.10.2020)
... 1 ist nur nach Erhalt des Informationsmaterials nach § 343 Absatz 1 zulässig. § 335 Absatz 3 gilt ...
§ 362 SGB V Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr (vom 26.03.2024)
... gestellt, sind § 291 Absatz 8 Satz 5 bis 9, § 291a Absatz 5 bis 7, die §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 bis 3, § 343 Absatz 1 und 1a, die ...
§ 397 SGB V Bußgeldvorschriften (vom 26.03.2024)
... § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt, 2. entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, 3. entgegen § 335 Absatz 2 eine ... § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, 3. entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder 4. entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 57 KVLG 1989 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit (vom 09.06.2021)
...  (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit 1. § 335 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, 2. § 335 Absatz 2 des Fünften ... Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, 2. § 335 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vereinbarung abschließt oder 3. § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... § 341 Absatz 2 Nummer 7 gespeichert." 37. § 335 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Versicherten dürfen weder bevorzugt noch ... gestellt, sind § 291 Absatz 8 Satz 5 bis 9, § 291a Absatz 5 bis 7, die §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 bis 3, § 343 Absatz 1 und 1a, die ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, 2. entgegen § 335 Absatz 2 eine ... § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, 2. entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder 3. entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder ...
Artikel 12 DVPMG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit 1. § 335 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, 2. § 335 Absatz 2 des ... Buches Sozialgesetzbuch einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, 2. § 335 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vereinbarung abschließt oder 3. § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... bei der Weiterentwicklung der Anwendungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen hat. § 335 Diskriminierungsverbot (1) Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer ... Absatz 1 ist nur nach Erhalt des Informationsmaterials nach § 343 Absatz 1 zulässig. § 335 Absatz 3 gilt entsprechend. Zweiter Untertitel Nutzung der elektronischen Patientenakte durch ... an Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder an Soldaten ausgegeben, sind die §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 und 3, § 343 Absatz 1, die §§ ... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 335 Absatz 1 oder 2 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt oder mit dem Versicherten die Gestattung eines ...