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§ 33 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

§ 33 Horizontale Begriffsbestimmungen



(1) 1Werden für die Durchführung der Direktzahlungen Begriffsbestimmungen geregelt, die die Mitgliedstaaten nach der Unionsregelung festzulegen haben, und die gemäß der Unionsregelung gleichermaßen auch für andere Maßnahmen festzulegen sind, die ebenfalls von dem durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplan für Deutschland umfasst sind, kommen diese Begriffsbestimmungen im Anwendungsbereich des Bundesrechts in der für die Durchführung der Direktzahlungen jeweils geltenden Fassung zur Anwendung für

1.
die Konditionalität und

2.
die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, die nicht zu den Direktzahlungen gehören.

2Bei der Regelung von Begriffsbestimmungen nach Satz 1 ist anzugeben, dass es sich um eine Begriffsbestimmung im Sinne dieser Vorschrift handelt.

(2) § 12 regelt eine Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1.



 

Zitierungen von § 33 GAPDZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GAPDZG Inkrafttreten (vom 22.11.2022)
... Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 24, § 27 Absatz 2, § 28, § 31 Absatz 2, § 33 Absatz 1 sowie die §§ 34 und 35 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
§ 10 GAPDZV Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes . § 9 regelt einen Bestandteil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne des ... § 9 regelt einen Bestandteil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ...