Teil 4 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46)
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Teil 4 Weitere Bestimmungen
§ 33 Horizontale Begriffsbestimmungen
§ 34 Verordnungsermächtigungen
§ 35 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Verordnungsermächtigung
§ 36 Inkrafttreten
Schlussformel

Teil 4 Weitere Bestimmungen

§ 33 Horizontale Begriffsbestimmungen


§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Werden für die Durchführung der Direktzahlungen Begriffsbestimmungen geregelt, die die Mitgliedstaaten nach der Unionsregelung festzulegen haben, und die gemäß der Unionsregelung gleichermaßen auch für andere Maßnahmen festzulegen sind, die ebenfalls von dem durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplan für Deutschland umfasst sind, kommen diese Begriffsbestimmungen im Anwendungsbereich des Bundesrechts in der für die Durchführung der Direktzahlungen jeweils geltenden Fassung zur Anwendung für

1.
die Konditionalität und

2.
die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, die nicht zu den Direktzahlungen gehören.

2Bei der Regelung von Begriffsbestimmungen nach Satz 1 ist anzugeben, dass es sich um eine Begriffsbestimmung im Sinne dieser Vorschrift handelt.

(2) § 12 regelt eine Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1.

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§ 34 Verordnungsermächtigungen


§ 34 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen:

1.
nach diesem Gesetz geplante Höchst- oder Mindestbeträge zu geplanten Einheitsbeträgen im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden nationalen Strategieplans durch die Europäische Kommission oder

2.
für spätere Jahre als 2023 in Ansehung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Direktzahlungen geplante Einheitsbeträge nach diesem Gesetz einschließlich geplanter Höchst- oder Mindestbeträge.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Faktor festzulegen, mit dem der in § 15 Absatz 1 geregelte Nenner der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des geplanten Einheitsbetrages der Junglandwirte-Einkommensstützung anzupassen ist, sofern die Unionsregelung vorsieht, einschlägige Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen für die Bestimmung des Begriffs der Junglandwirtin oder des Junglandwirts festzulegen.

(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 19 Absatz 1 um höchstens den Betrag zu verringern, um den die in der Unionsregelung vorgeschriebene Mindestzuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen unterschritten werden darf, weil der für bestimmte aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierende Maßnahmen vorgesehene Betrag des Mitgliedstaates in Ansehung der dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von den Ländern nach Absatz 5 mitgeteilten Angaben eine in der Unionsregelung hierfür bestimmte Schwelle überschreitet (Anrechnungsbetrag). 2Der Anrechnungsbetrag darf 2 Prozent des Betrags nicht überschreiten, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes aufzuheben oder zu ändern, soweit die Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in der Unionsregelung unanwendbar geworden sind.

(5) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung unverzüglich die von ihnen für alle in Betracht kommenden Jahre für die in Absatz 3 genannten aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Maßnahmen vorgesehenen Beträge mit.

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§ 35 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Verordnungsermächtigung


§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erledigung von Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuständig ist, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

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§ 36 Inkrafttreten


§ 36 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. November 2022 GAPDZG


(2) 1Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland gefasst hat. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) der 22. November 2022.
**)
Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2021.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes B. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2262 m.W.v. 22. November 2022

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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