§ 33 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250; zuletzt geändert durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 33 Die Rede


§ 33 hat 1 frühere Fassung

(1) 1Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. 2Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

(2) 1Außerhalb der Kernzeiten können Redner ihre Reden mit Zustimmung des Präsidenten schriftlich zu Protokoll geben. 2Der Umfang der Redetexte hat sich an den zugeteilten Redezeiten zu orientieren. 3Die Regelungen der §§ 36 bis 38 finden bei Verletzungen der Ordnung oder der Würde des Bundestages auf schriftliche Reden sinngemäß Anwendung.

(3) Die Rede sowie alle anderen Beiträge zur Beratung sollen von gegenseitigem Respekt und der Achtung der anderen Mitglieder des Bundestages sowie der Fraktionen geprägt sein.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025

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Frühere Fassungen von § 33 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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