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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 33 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne
§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die in § 32 Absatz 6 genannten Behörden bemühen sich, die gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung der in § 32 Absatz 2 genannten Informationen durch die Gruppenabwicklungsbehörde zu treffen.
(2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung kann die Gruppenabwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(3) 1Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan getroffen wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über den Gruppenabwicklungsplan. 2Sie begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 genannten Frist vorgebracht haben. 3Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betroffenen Behörden übermittelt.
(4) 1Liegt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans vor, entscheidet jede für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen und aktualisiert ihn. 2Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit. 3Die Entscheidung ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde und der Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung.
(5) Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 3 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(6) 1Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. 2Die in Absatz 1 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. 3Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. 4Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 5Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde.
(7) Die in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt.
(8) Werden gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Gruppenabwicklungspläne nach § 32 Absatz 5 oder 6 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass sich der Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit bezüglich Gruppenabwicklungsplänen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die Gruppenabwicklungsbehörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans ein.
Zitierungen von § 33 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, ...
§ 32 VSAG Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
... könnte. (6) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans erfolgt in Form einer in § 33 genannten gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen ...
§ 42 VSAG Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
... Abwicklungsplans und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine gemeinsame Entscheidung nach § 33 über den Gruppenabwicklungsplan zu treffen, wird im Anschluss an die in Absatz 1 genannte ...
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