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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 32 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
§ 32 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Das oberste Mutterunternehmen übermittelt der Gruppenabwicklungsbehörde die Informationen, die nach § 34 verlangt werden können. 2Diese Informationen betreffen das oberste Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unternehmen.
(2) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, die nach Maßgabe des Absatzes 1 bereitgestellten Informationen an
- 1.
- die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung,
- 2.
- die Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, und
- 3.
- die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen.
(3) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt und aktualisiert den Gruppenabwicklungsplan im Abwicklungskollegium gemeinsam mit den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Abwicklungsbehörden und nach Konsultation der betreffenden Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des § 143 erfüllen, Abwicklungsbehörden von Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen nach Artikel 248 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG gegründet hat.
(5) Die Gruppenabwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls den Gruppenabwicklungsplan mindestens alle zwei Jahre und in jedem Fall
- 1.
- nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe, einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte, oder
- 2.
- wenn eine wesentliche Änderung ihrer Finanzlage vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.
(6) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans erfolgt in Form einer in § 33 genannten gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen und die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unternehmen zuständig sind.
(7) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden und, sofern es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist, an die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Zitierungen von § 32 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... ausgearbeiteter Plan; 47. Gruppenabwicklungsplan: ein nach den §§ 30 bis 32 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung; 48. Gruppenaufsichtsbehörde: eine ...
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, ... der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in § 28 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit; 3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den ...
§ 25 VSAG Abwicklungspläne
... das nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung nach den §§ 30 bis 32 unterliegt, und das die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Kriterien erfüllt, einen ...
§ 33 VSAG Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne
... Die in § 32 Absatz 6 genannten Behörden bemühen sich, die gemeinsame Entscheidung über die Annahme des ... des Gruppenabwicklungsplans innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung der in § 32 Absatz 2 genannten Informationen durch die Gruppenabwicklungsbehörde zu treffen. (2) Die ... (4) Liegt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über die Annahme des ... Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde. (7) Die in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Entscheidungen ... (8) Werden gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Gruppenabwicklungspläne nach § 32 Absatz 5 oder 6 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass sich der Gegenstand ...
§ 38 VSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
... nach § 30. Die Bewertung erfolgt im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 32 . Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Gruppenabwicklungsbehörde ...
§ 151 VSAG Aufgaben des Abwicklungskollegiums
... richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 30 bis 32 , 38 und 44 sowie die in den Kapiteln 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnimmt und gegebenenfalls die ...
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