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§ 34 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung



(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Versicherungsunternehmen oder das oberste Mutterunternehmen verpflichten,

1.
im nötigen Umfang bei der Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen mitzuwirken oder

2.
ihr unmittelbar alle zur Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.

2Die Abwicklungsbehörde kann den Versicherungsunternehmen sowie den obersten Mutterunternehmen Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungsplans oder Gruppenabwicklungsplans erforderlich sind.

(2) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen, die zur Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen von den Versicherungsunternehmen oder den obersten Mutterunternehmen anzufordern oder diesen die für diesen Zweck erforderlichen Anzeige- oder Meldepflichten aufzuerlegen. 2Im Fall eines Ersuchens nach Satz 1 stehen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 genannten Befugnisse in entsprechender Anwendung zu.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde prüft in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der in Absatz 1 genannten Informationen bereits vorliegen, und stellt die bereits vorliegenden Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung. 2Die Abwicklungsbehörde holt die bereits vorliegenden Informationen von der Aufsichtsbehörde ein, bevor sie Informationen von Versicherungsunternehmen anfordert.

(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

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Zitierungen von § 34 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, ... 3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 31 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 verlangten Informationen. (3) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für ...
§ 32 VSAG Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
... Mutterunternehmen übermittelt der Gruppenabwicklungsbehörde die Informationen, die nach § 34 verlangt werden können. Diese Informationen betreffen das oberste Mutterunternehmen ...
§ 36 VSAG Verordnungsermächtigung
... Bestimmungen zu erlassen über 1. Art und Umfang der a) nach § 34 Absatz 1 und 2 sowie nach § 35 Absatz 1 zu übermittelnden Informationen, deren Zeitpunkt und Form ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... nach § 22, 5. der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34 , 6. der Informationsübermittlung Dritter nach § 35, 7. Auskunfts- ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... nach § 22, 5. die Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34 , 6. die Informationsübermittlung Dritter nach § 35, 7. Auskunfts- ...
§ 147 VSAG Anhörung
... eine Anhörung bei 1. der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34 , 2. der Informationsübermittlung Dritter nach § 35, 3. Auskunfts- ...
§ 199 VSAG Bußgeldvorschriften
...  a) nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1, b) nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, c) nach § 34 Absatz 1 Satz 2, ... 18 Absatz 1 Satz 1, b) nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2 , c) nach § 34 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, ... 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, c) nach § 34 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, nach § 39 Absatz 1, auch in Verbindung mit ... § 34 Absatz 2 Satz 2, c) nach § 34 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2 , nach § 39 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 4, oder nach § 40 Absatz 3, ...