§ 345a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 345a Pauschalierung der Beiträge


§ 345a hat 5 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

1Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. 2Der Gesamtbeitrag beträgt

1.für das Jahr 2003 5 Millionen Euro,
2.für das Jahr 2004 18 Millionen Euro,
3.für das Jahr 2005 36 Millionen Euro,
4.für das Jahr 2006 19 Millionen Euro und
5.für das Jahr 2007 26 Millionen Euro.


3Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

1.
die Bezugsgröße der Sozialversicherung,

2.
die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und

3.
die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer

des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012

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Frühere Fassungen von § 345a SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.01.2008 (24.12.2008)Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2860
aktuell vorher 01.01.2007 (11.04.2008)Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 681
aktuell vorher 01.01.2007 (31.12.2007)Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2007 BGBl. I S. 3245
aktuell vorher 01.01.2006 (24.04.2007)Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
vom 19.04.2007 BGBl. I S. 538
aktuellvor 01.01.2006 (24.04.2007)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 345a SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 345a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 434 SGB III Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 01.04.2012)
... Bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 und des § 345a gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 224a SGB VI Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung (vom 01.01.2020)
... Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag nach § 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2860
Artikel 1 8. SGBIIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Angabe „3,0 Prozent" ersetzt. 2. § 345a wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...

Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
Artikel 3 AltBeschVerbG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird." 5a. § 345a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Personen, die als Bezieher einer ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... als" die Wörter „Bezieherinnen oder" eingefügt. 63. § 345a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3245
Artikel 1 6. SGBIIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 2 wird die Angabe „4,2" durch die Angabe „3,3" ersetzt. 3. § 345a wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 1 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 63 Abs. 2" durch die Angabe „§ 63 Abs. 3" ersetzt. 7. § 345a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate. (2) Abweichend von § 345a Abs. 2 Satz 2 sind die Beiträge für das Jahr 2007 am 15. Mai 2008 zu zahlen.  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
§ 4 ELENA-DV Zu übermittelnde Daten
... Arbeitslohn, 6. das Sozialversicherungsbruttoentgelt nach den §§ 341 bis 345b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen ...


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