§ 34 Erhebung von Einfuhrdaten
(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
- die Anmeldeart,
- 2.
- die Belegnummer,
- 3.
- den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,
- 4.
- den Namen und die Adresse des Empfängers,
- 5.
- die EORI-Nummer des Empfängers,
- 6.
- den Namen und die Adresse des Anmelders,
- 7.
- die EORI-Nummer des Anmelders,
- 8.
- das Versendungsland,
- 9.
- die Warenbezeichnung,
- 10.
- die Warennummer,
- 11.
- das Ursprungsland,
- 12.
- die Rohmasse,
- 13.
- den Verfahrenscode,
- 14.
- die Eigenmasse,
- 15.
- die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und
- 16.
- den statistischen Wert.
(2) 1Der Einführer übermittelt die Angaben nach Absatz 1 der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. 2Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(3) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. 2Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.
Frühere Fassungen von § 34 AWV
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023) ... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.12.2013 BAnz AT 20.12.2013 V1
Artikel 1 1. AWVÄndV ... festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist," ersetzt. 3. § 34 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der Einfuhr von Waren der ...
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV ... 2022 (BAnz AT 02.05.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.03.2016 BAnz AT 18.03.2016 V1
Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
Artikel 1 2. AWVÄndV ... und 3403 19 99" durch die Angabe „und 3403 19 90" ersetzt. 3. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „0302 41 00, 0302 51 10, 0302 89 31, 0302 89 39, 0303 63 10 bis ...
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