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§ 34 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 34 Verhinderung, Ordnungsverstöße



(1) Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.

(2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen entscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.