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§ 33 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 33 Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge



(1) Nach Beendigung der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwärterin oder dem Anwärter ein zusammenfassendes Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Klausuren aus.

(2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die Ergebnisse der Klausuren mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl entsprechend § 55.

(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl zählt jede Klausur einfach.



 

Zitierungen von § 33 GtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 GtDFmEloAufklVDV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... die Klausuren der schriftlichen Prüfung, 3. eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 33 , 4. eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 36, 5. die Protokolle ...