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§ 34 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 34 Hauptzollamt Potsdam



1Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

a)
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),

b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

2.
der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),

3.
die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),

4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens,

5.
die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter bundesweit sowie

6.
die Vollstreckung erstmalig übermittelter inländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen Schuldner ohne inländische Adresse aller Hauptzollämter bundesweit; hiervon ausgenommen sind die von den Zollzahlstellen übermittelten rückständigen Forderungen und die durch das Bundeszentralamt für Steuern im Zusammenhang mit

a)
inländischer Versicherungsteuer,

b)
inländischer Feuerschutzsteuer,

c)
zu Unrecht erstatteter Kapitalertragssteuer und

d)
der Durchführung von Steuerabzugsverfahren nach § 50a des Einkommensteuergesetzes

übermittelten rückständigen Forderungen.

2Von der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 Nummer 6 unberührt bleibt die Zuständigkeitsübertragung nach § 16 Nummer 6 und 7.





 

Frühere Fassungen von § 34 HZAZustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 HZAZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZAZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Artikel 1 3. HZAZustVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... 9 Hauptzollamt Dortmund". b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42. 2. § 1 wird wie folgt ... 31 und 32 werden zu den §§ 32 und 33. 26. Der bisherige § 33 wird zu § 34 und wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „und die ... durch die Angabe „§ 16 Nummer 6 und 7" ersetzt. 27. Der bisherige § 34 wird zu § 35. 28. Der bisherige § 35 wird zu § 36 und in Nummer 5 wird ...