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§ 35 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 35 Hauptzollamt Regensburg



Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,

2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,

3.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie

4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt.





 

Frühere Fassungen von § 35 HZAZustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 HZAZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZAZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Artikel 1 3. HZAZustVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... 9 Hauptzollamt Dortmund". b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42. 2. § 1 wird wie folgt ... „§ 16 Nummer 6 und 7" ersetzt. 27. Der bisherige § 34 wird zu § 35 . 28. Der bisherige § 35 wird zu § 36 und in Nummer 5 wird die Angabe ... ersetzt. 27. Der bisherige § 34 wird zu § 35. 28. Der bisherige § 35 wird zu § 36 und in Nummer 5 wird die Angabe „§ 25 Nummer 3" durch die Angabe ...