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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 35 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 35 Informationsübermittlung Dritter
§ 35 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können zum Zweck der Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen verlangen, dass ihr insbesondere die folgenden Unternehmen alle erforderlichen Informationen über Art und Umfang der kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln:
- 1.
- Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 2.
- Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Inland,
- 3.
- Zweckgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland,
- 4.
- gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz im Inland,
- 5.
- übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne von § 12 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Versicherungsunternehmen im Sinne von § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 6.
- inländische Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland im Sinne von § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
- 7.
- OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, oder
- 8.
- AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 16 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen.
(2) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können den in Absatz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unternehmen Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde auferlegen und von diesen Unternehmen sämtliche Informationen anfordern, die bei der Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplans für die Analyse der kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen erforderlich sind.
(3) Die Bestimmungen über die Sprache und die elektronische Übermittlung von Informationen nach § 9 und nach der Rechtsverordnung nach § 10 gelten entsprechend.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
Zitierungen von § 35 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, bis zu ...
§ 36 VSAG Verordnungsermächtigung
... über 1. Art und Umfang der a) nach § 34 Absatz 1 und 2 sowie nach § 35 Absatz 1 zu übermittelnden Informationen, deren Zeitpunkt und Form sowie b) Anzeige- und ...
§ 110 VSAG Informationsübermittlung
... das der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens angehört, sowie den in § 35 Absatz 1 und in § 40 Absatz 1 genannten Personen anordnen, 1. sämtliche Informationen ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... nach § 34, 6. der Informationsübermittlung Dritter nach § 35 , 7. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39, 8. der Vornahme von ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... nach § 34, 6. die Informationsübermittlung Dritter nach § 35 , 7. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39, 8. die Vornahme von ...
§ 147 VSAG Anhörung
... nach § 34, 2. der Informationsübermittlung Dritter nach § 35 , 3. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39, 4. der Vornahme von ...
§ 199 VSAG Bußgeldvorschriften
... Absatz 4, oder nach § 40 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 41, oder d) nach § 35 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 14, auch in Verbindung mit § 19 ...
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