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§ 35 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 35 Informationsübermittlung Dritter



(1) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können zum Zweck der Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen verlangen, dass ihr insbesondere die folgenden Unternehmen alle erforderlichen Informationen über Art und Umfang der kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln:

1.
Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

2.
Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Inland,

3.
Zweckgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland,

4.
gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz im Inland,

5.
übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne von § 12 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Versicherungsunternehmen im Sinne von § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

6.
inländische Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland im Sinne von § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

7.
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, oder

8.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 16 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen.

(2) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können den in Absatz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unternehmen Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde auferlegen und von diesen Unternehmen sämtliche Informationen anfordern, die bei der Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplans für die Analyse der kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen erforderlich sind.

(3) Die Bestimmungen über die Sprache und die elektronische Übermittlung von Informationen nach § 9 und nach der Rechtsverordnung nach § 10 gelten entsprechend.

(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.



 

Zitierungen von § 35 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, bis zu ...
§ 36 VSAG Verordnungsermächtigung
... über 1. Art und Umfang der a) nach § 34 Absatz 1 und 2 sowie nach § 35 Absatz 1 zu übermittelnden Informationen, deren Zeitpunkt und Form sowie b) Anzeige- und ...
§ 110 VSAG Informationsübermittlung
... das der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens angehört, sowie den in § 35 Absatz 1 und in § 40 Absatz 1 genannten Personen anordnen, 1. sämtliche Informationen ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... nach § 34, 6. der Informationsübermittlung Dritter nach § 35 , 7. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39, 8. der Vornahme von ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... nach § 34, 6. die Informationsübermittlung Dritter nach § 35 , 7. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39, 8. die Vornahme von ...
§ 147 VSAG Anhörung
... nach § 34, 2. der Informationsübermittlung Dritter nach § 35 , 3. Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39, 4. der Vornahme von ...
§ 199 VSAG Bußgeldvorschriften
... Absatz 4, oder nach § 40 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 41, oder d) nach § 35 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 14, auch in Verbindung mit § 19 ...