Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 35 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

§ 35 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Verordnungsermächtigung



(1) In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erledigung von Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuständig ist, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 35 GAPDZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GAPDZG Inkrafttreten (vom 22.11.2022)
... 27 Absatz 2, § 28, § 31 Absatz 2, § 33 Absatz 1 sowie die §§ 34 und 35 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281