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§ 35 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 35 Deckungsrückstellung



(1) 1In der Ansparphase ist die Deckungsrückstellung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und der daraus erzielten Erträge. 2Dabei kann ein kollektives Versorgungskapital gebildet werden, das den Versorgungsanwärtern insgesamt planmäßig zugerechnet ist.

(2) In der Rentenbezugszeit ist die Deckungsrückstellung nach der retrospektiven Methode zu bilden, wobei die Deckungsrückstellung bei Rentenbeginn dem vorhandenen Versorgungskapital des Versorgungsanwärters entspricht.

(3) Mit Zusatzbeiträgen nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes und daraus erzielten Erträgen kann eine zusätzliche Deckungsrückstellung gebildet werden, die den Versorgungsberechtigten insgesamt zugeordnet ist.

(4) 1Der zusätzlichen Deckungsrückstellung nach Absatz 3 können Nettokapitalerträge aus der Vermögensanlage nach § 34 zugeführt werden, wenn die Vermögensanlage der reinen Beitragszusage für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger zusammen erfolgt und der Tarifvertrag, der der reinen Beitragszusage zugrunde liegt, die Zuführung zur zusätzlichen Deckungsrückstellung vorsieht. 2Zugeführt werden dürfen Nettokapitalerträge, die einen in Prozent der Vermögensanlage festgelegten Schwellenwert übersteigen. 3Der Prozentsatz muss mindestens doppelt so hoch sein wie der Rechnungszins, mit dem der in § 36 Absatz 1 angegebene Barwert berechnet wird. 4Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der erwarteten Volatilität dieses Rechnungszinses festzulegen. 5Dem nach diesem Absatz finanzierten Teil der zusätzlichen Deckungsrückstellung dürfen keine Nettokapitalerträge zugeführt werden, wenn sie über einer angemessen festgelegten Obergrenze liegt.





 

Frühere Fassungen von § 35 PFAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.01.2026Artikel 4 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 8 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
aktuellvor 01.01.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 PFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 PFAV Kapitaldeckungsgrad (vom 01.01.2018)
... Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 35 Absatz 2 für die Rentenempfänger zu bilden ist, zum Barwert der durch die durchführende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 8 BetrRSG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
...  § 33 Anwendungsbereich § 34 Vermögensanlage § 35 Deckungsrückstellung § 36 Kapitaldeckungsgrad § 37 ... Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden. § 35 Deckungsrückstellung (1) In der Ansparphase ist die Deckungsrückstellung das ... (1) Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 35 Absatz 2 für die Rentenempfänger zu bilden ist, zum Barwert der durch die durchführende ...

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 4 2. BRSG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... mit § 31a bestimmte Mindesthöhe der Rate einer Kapitalzahlung." 6. Nach § 35 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Der zusätzlichen ...