§ 35 Einfuhr
(1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn
- 1.
- sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind,
- 2.
- die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingehalten worden sind und
- 3.
- sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täuschung Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, dass
- 1.
- ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorgenommen worden sein muss,
- 2.
- bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht zugesetzt worden sein dürfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 48 WeinG Strafvorschriften (vom 10.08.2021) ... mit Satz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2, § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Weinverordnungneugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Sonstige
Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher BestimmungenV. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Erste Verordnung zur Änderung der Wein-ÜberwachungsverordnungV. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Zitate in aufgehobenen TitelnWein-Überwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
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