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7. Abschnitt - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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7. Abschnitt Einfuhr

§ 35 Einfuhr



(1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn

1.
sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind,

2.
die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingehalten worden sind und

3.
sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täuschung Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, dass

1.
ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorgenommen worden sein muss,

2.
bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht zugesetzt worden sein dürfen.




§ 36 Überwachung bei der Einfuhr



(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung die Einfuhr von Drittlandserzeugnissen von einer Zulassung abhängig zu machen und das Zulassungsverfahren zu regeln sowie Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erlassen. 2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere

1.
vorgeschrieben werden, dass die Zulassung nur erteilt wird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,

2.
geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der Zulassung zuständig sind,

3.
vorgeschrieben werden, dass

a)
die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde die für die amtliche Untersuchung und Prüfung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen darf und der Verfügungsberechtigte die Auslagen für die Verpackung und Beförderung zu tragen hat,

b)
der Verfügungsberechtigte die Kosten der amtlichen Untersuchung und Prüfung zu tragen hat und er Kostenschuldner gegenüber den Untersuchungsstellen ist,

c)
der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter Überwachung der für die Zulassung zuständigen Behörde auf seine Kosten

aa)
in ein Drittland wieder auszuführen oder

bb)
zu vernichten

hat, wenn er auf die Zulassung zur Einfuhr verzichtet hat oder diese versagt worden ist,

d)
das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung nach Buchstabe c innerhalb einer von der für die Zulassung zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt,

4.
zu Anzeigen, zu Auskünften, zur Duldung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet und vorgeschrieben werden, dass Erzeugnisse in der Regel von der Einfuhr zurückzuweisen sind, wenn einer dieser Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der Entnahme von Mustern oder Proben nicht unverzüglich, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen oder eine erforderliche Auskunft unrichtig erteilt wird,

5.
bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig sind; für das Obergutachten darf nur eine Stelle bestimmt werden,

6.
geregelt werden, in welchen Fällen unter welchen Voraussetzungen Erzeugnisse von der Überwachung bei der Einfuhr befreit sind oder befreit werden können,

7.
bestimmt werden, dass zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Untersuchung nur stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn

a)
im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung stattgefunden und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Untersuchung durch diese Stelle als Ersatz für amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland anerkannt hat,

b)
die Untersuchung durch ein Zeugnis nachgewiesen wird und

c)
das Behältnis eingeführt wird, ohne zwischenzeitlich geöffnet worden zu sein;

dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, welche Angaben das Zeugnis der Untersuchungsstelle des Drittlandes enthalten und welchem Muster es entsprechen muss, sowie die Zulassung zur Einfuhr von dem Ausgang einer Prüfung anhängig gemacht werden, ob es sich um das Erzeugnis handelt, von dem die Probe für die amtliche Untersuchung im Herstellungsland entnommen worden ist (Nämlichkeitsprüfung).

(2) 1Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, dass die Zolldienststellen über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens bei der Überwachung der Einfuhr regeln und Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 4 erlassen. 2In diesem Rahmen kann es auch allgemeine Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. 3Es bestimmt die für die Überwachung zuständigen Zolldienststellen.