§ 35a Allgemeines
(1)
1Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der
§§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
(2) 1Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.
Frühere Fassungen von § 35a EnWG
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interne Verweise§ 35g EnWG Anwendungsbestimmungen (vom 09.02.2024) ... Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden. (2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 1 GasResRAG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, sowie 3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der ... (1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden. (2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden." 7. In § 35h ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674
Artikel 1 GasBevG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit § 35a Allgemeines § 35b Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter ... für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit § 35a Allgemeines (1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der ... 2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt sowie 3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der ...
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
Zitate in aufgehobenen TitelnGasspeicherbefüllungsverordnung (GasSpBefüllV)
V. v. 01.06.2022 BAnz AT 01.06.2022 V1
§ 1 GasSpBefüllV Anwendungsbereich ... vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzter Speicherkapazitäten in Gasspeicheranlagen nach § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes als unterbrechbare Kapazitäten zur Nutzung für Maßnahmen zur Gewährleistung ...
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