1Nach der Standortentscheidung nach
§ 20 Absatz 2 wird eine abschließende Berechnung der Umlagebeträge vorgenommen.
2Hierfür gilt
§ 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten
§§ 29 bis 35 die
§§ 29,
31,
32,
34 und
35 entsprechend gelten.
3Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar 2021 festzusetzenden Umlagebeträge sowie die bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzten Umlagebeträge, soweit
- 1.
- die Festsetzungen bis zum 31. Dezember 2020 nicht bestandskräftig geworden sind oder
- 2.
- die Voraussetzungen der Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
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Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760