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§ 35b - Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 35b Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen durch öffentliche Apotheken
(1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a sind zur Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen insbesondere Festlegungen zu treffen
- 1.
- zur Vorbereitung der Blutentnahme,
- 2.
- zur Aufklärung und Einholung der Einwilligung der Person, der Blut entnommen werden soll,
- 3.
- zur Anamnese und zur Entscheidung, wann die Blutentnahme nicht durchgeführt wird,
- 4.
- zur Durchführung der Blutentnahme,
- 5.
- zur Dokumentation der Blutentnahme und
- 6.
- zu den Hygienemaßnahmen einschließlich des hygienischen Verhaltens der an den Vorbereitungen und der Durchführung der Blutentnahme beteiligten Personen.
(2) 1Nur Apotheker, die nach § 11c Absatz 1 des Apothekengesetzes zur Durchführung von Blutentnahmen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung der Person, der Blut entnommen werden soll, und die Blutentnahmen durchführen. 2Abweichend von Satz 1 dürfen auch Personen, die die Voraussetzungen des § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes erfüllen und an die die Entnahme des venösen Blutes delegiert wurde, venöses Blut entnehmen. 3Die in Satz 2 genannten Personen dürfen nur unter Aufsicht des delegierenden Apothekers venöses Blut entnehmen. 4Bei der Vorbereitung und der Dokumentation der Blutentnahmen darf das pharmazeutische Personal der Apotheke unterstützen. 5Das pharmazeutische Personal der Apotheke muss für die Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. 6Das nach § 3 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Blutentnahmen.
(3) 1Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung von Personen, denen Blut entnommen werden soll, die Vorbereitung und die Durchführung der Blutentnahmen muss eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Blutentnahmen erforderlich ist. 2Durch die Nutzung der Räumlichkeit zur Blutentnahme darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; in der Räumlichkeit müssen die notwendigen Hygienemaßnahmen umgesetzt werden und die Räumlichkeit darf während der Durchführung von Blutentnahmen nicht für anderweitige Zwecke genutzt werden. 3Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen. 4Sowohl beim Aufklärungsgespräch als auch bei der Durchführung der Blutentnahmen ist die Privatsphäre der Personen, bei denen Blut entnommen werden soll, zu schützen.
(4) 1Vor der Blutentnahme hat der Apotheker die Person, der Blut entnommen werden soll, mündlich über die Blutentnahme und deren diagnostischen Zweck aufzuklären, die Anamnese durchzuführen und die Einwilligung der Person einzuholen. 2Die Aufklärung umfasst insbesondere
- 1.
- Informationen über den Nutzen und Zweck der Blutentnahme,
- 2.
- Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen,
- 3.
- Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Blutentnahme,
- 4.
- Informationen über die Dauer der Auswertung und die Besprechung der Ergebnisse der Blutuntersuchung.
(5) 1Die Dokumentation ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Durchführung der Aufklärung, der Anamnese und der Blutentnahme durchzuführen. 2Die Dokumentation der Blutentnahme muss Angaben enthalten zu
- 1.
- Datum und Durchführung der Aufklärung der Person, der Blut entnommen werden soll,
- 2.
- Datum und Durchführung der Anamnese,
- 3.
- Einwilligung der Person, der Blut entnommen werden soll,
- 4.
- Datum der Blutentnahme,
- 5.
- Name der Person, der Blut entnommen wurde, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift,
- 6.
- Name und Anschrift der Apotheke,
- 7.
- Name und Bestätigung der Person, die die Aufklärung und Anamnese durchgeführt und die Einwilligung der Person, der Blut entnommen werden soll, eingeholt hat und
- 8.
- Name und Bestätigung der Person, die die Blutentnahme durchgeführt hat, und im Fall einer Delegation nach § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes das Namenszeichen des Apothekers, der die Blutentnahme beaufsichtigt hat.
(6) Es sind geeignete Hygienemaßnahmen zum Schutz der Person, der Blut entnommen werden soll, und des Apothekenpersonals zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) G. v. 26. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 m.W.v. 2. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 35b ApBetrO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.07.2026 | Artikel 3 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vom 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35b ApBetrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35b ApBetrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ApBetrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 ApBetrO Ordnungswidrigkeiten (vom 02.07.2026)
... entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 oder 3 einen Impfstoff verabreicht, 1d. entgegen § 35b Absatz 2 Satz 1 oder 3 eine Blutentnahme durchführt, 2. als Apothekenleiter a) entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Artikel 3 ApoVWG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35a die folgende Angabe zu § 35b eingefügt: „§ 35b Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen ... nach der Angabe zu § 35a die folgende Angabe zu § 35b eingefügt: „ § 35b Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen durch öffentliche Apotheken". ... die Angabe „der in Satz 1 Nummer 4, 5 und 9 genannten Angaben" ersetzt. 6. § 35b wird durch den folgenden § 35b ersetzt: „§ 35b Vorbereitung und ... 4, 5 und 9 genannten Angaben" ersetzt. 6. § 35b wird durch den folgenden § 35b ersetzt: „§ 35b Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen durch ... ersetzt. 6. § 35b wird durch den folgenden § 35b ersetzt: „ § 35b Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen durch öffentliche Apotheken ... b) Nach Nummer 1c wird die folgende Nummer 1d eingefügt: „1d. entgegen § 35b Absatz 2 Satz 1 oder 3 eine Blutentnahme durchführt,". c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: ...
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