(1) 1Während der Beförderung des Bieres kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar
- 1.
- in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
- 2.
- in den Abgangsort.
2Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt.
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt
§ 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2 , entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in ...
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... § 35c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments § 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen ... § 37 fällt." 44. Nach § 35 werden die folgenden §§ 35a bis 35g eingefügt: „§ 35a Zertifizierter Versender (1) Wer ... vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet. § 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen ... entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2 , entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in ...