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§ 35e - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung
1Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. 2Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. 3Seit dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. 4Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. 5Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. 6Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. 7Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 35e EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
| aktuell vorher | 28.11.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283 |
| aktuell vorher | 31.12.2024 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 448 |
| aktuell vorher | 30.04.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs vom 26.04.2022 BGBl. I S. 674 |
| aktuell | vor 30.04.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35e EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35e EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35g EnWG Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung (vom 28.11.2025)
... Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem ... vor, die 1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten Genehmigung erstellt wurde und 2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen ... 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den ... Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es ... umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche ...
§ 35i EnWG Anwendungsbestimmung (vom 28.11.2025)
... §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. ...
§ 40 EnWG Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz (vom 23.12.2025)
... 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 448
Artikel 1 3. EnWGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 35e des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. ...
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 1 GasResRAG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden. (2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden." 7. In § 35h ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... nach dem Wort „Fassung" die Wörter „, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
Artikel 1 EnWGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 35e bis 35h wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 35e Umlage der Kosten ... Angabe zu den §§ 35e bis 35h wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; ... der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigungen". 2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt: „§ 35e ... 2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt: „§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ... 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt: „ § 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; ... zur Weitergabe der Entlastung (1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem ... vor, die 1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten Genehmigung erstellt wurde und 2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen ... 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den ... Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird ... Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche ... gebunden. § 35i Anwendungsbestimmung Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674
Artikel 1 GasBevG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Versorgungssicherheit § 35d Freigabeentscheidung § 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung § 35f ... der Veräußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt unberührt. § 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung Die dem ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 1 EnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt. 55. In § 35e Satz 6 , § 35f Satz 1 und § 35h Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe ...
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