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§ 36 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes
(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben
- 1.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer, den Eigentümer oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 an den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender,
- 2.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten,
- 3.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Staat oder
- 4.
- in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.
(2) 1In den Fällen der Herausgabe an den Eigenbesitzer oder den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder den im Bundesgebiet ansässigen Versender ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur Abholung zuzustellen. 2Die Frist ist ausreichend zu bemessen. 3Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) G. v. 17. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 167 m.W.v. 23. Juli 2025
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Frühere Fassungen von § 36 KGSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.07.2025 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 KGSG Einziehung sichergestellten Kulturgutes (vom 23.07.2025)
... soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht an den Eigenbesitzer, den Eigentümer, den Berechtigten oder in den Fällen des ... Aufwand zu ermitteln ist oder 2. das Kulturgut nicht innerhalb der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt. Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht öffentlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167
Artikel 1 1. KGSGÄndG Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
... Sicherstellung eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 auszuhändigen." 10. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigenbesitzer herausgegeben werden kann, weil" wird durch die Angabe ... soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht an den Eigenbesitzer, den Eigentümer, den Berechtigten oder in den Fällen des ...
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