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§ 35 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 35 Aufhebung der Sicherstellung
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn
- 1.
- der hinreichende Verdacht nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 entfallen ist,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entfallen sind,
- 3.
- im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
- a)
- die Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs nach Kapitel 5 dieses Gesetzes offensichtlich nicht vorliegen oder
- b)
- die Verjährung des Rückgabeanspruchs nach Kapitel 5 dieses Gesetzes eingetreten ist,
- 4.
- im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 50 oder § 52 erfolgt ist und
- a)
- nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 um eine Rückgabe nach § 50 oder § 52 ersucht worden ist,
- b)
- eine gütliche Einigung zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat und dem Rückgabeschuldner erzielt worden ist oder
- c)
- die Entscheidung über die Klage auf Rückgabe rechtskräftig geworden ist,
- 5.
- im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 51 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll,
- 6.
- im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 53 Absatz 1 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll oder,
- 7.
- sobald sich im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2 kein hinreichender Verdacht ergibt, dass das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt worden ist.
(2) Hat ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein Rückgabeersuchen nach § 59 bereits gestellt oder ist geklärt, welcher Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein solches Ersuchen stellen könnte, so kann die Sicherstellung nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates aufgehoben werden, es sei denn, der Anlass der Sicherstellung ist zwischenzeitlich entfallen.
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Zitierungen von § 35 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 KGSG Herausgabe sichergestellten Kulturgutes (vom 23.07.2025)
... aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben 1. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer, den Eigentümer oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 an ... oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender, 2. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten, 3. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den ... 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten, 3. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Staat oder 4. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an ... § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Staat oder 4. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets. (2) In den ...
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