1Steinkohleanlagen, für die die gesetzliche Reduzierung nach
§ 35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an einem Beschaffungsverfahren nach
§ 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der
Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen.
2Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach
§ 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleibt
§ 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach
§ 52 Absatz 1 unberührt.