§ 36 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht


§ 36 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. 2Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(2) 1Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag entlastet. 2Das Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. 3Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 9 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 29. Oktober 2022

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Frühere Fassungen von § 36 KaffeeStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 9 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 36 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021)
... entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 20a Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 9 8. VStÄndG Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner." 5. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für den Betrieb" ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 5 6. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... das Wort „Ware" durch das Wort „Waren" ersetzt. 14. § 36 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 15. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 20 ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... 2 bis 4" durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 und 3" ersetzt. 34. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... Absatz 4 Satz 1," gestrichen. d) In Nummer 9 werden die Wörter „oder § 36 Absatz 1 Satz 3" gestrichen.  ...


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