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§ 36 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 36 Fettgehaltsstufen von Käse und Erzeugnissen aus Käse



Für Käse und für Erzeugnisse aus Käse gelten die folgenden Fettgehaltsstufen:

Fettgehaltsstufe Fettgehalt in der Trockenmasse
1. Doppelrahmstufe mindestens 60 % und
höchstens 87 %
2. Rahmstufe mindestens 50 %
weniger als 60 %
3. Vollfettstufe mindestens 45 %
weniger als 50 %
4. Fettstufe mindestens 40 %
weniger als 45 %
5. Dreiviertelfettstufe mindestens 30 %
weniger als 40 %
6. Halbfettstufe mindestens 20 %
weniger als 30 %
7. Viertelfettstufe mindestens 10 %
weniger als 20 %
8. Magerstufe weniger als 10 %.


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Zitierungen von § 36 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 MilchPQV Angabe des Fettgehaltes
... Für die Kennzeichnung gilt Folgendes: 1. Es dürfen nur die in § 36 bezeichneten Fettgehaltsstufen verwendet werden und 2. es darf zum Ausweis des ...