Artikel 36 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 36 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung


Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2021 EGInsO Artikel 103m

Dem Artikel 103m des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

 
§ 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. Auf Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 36 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 137 MoPeG Inkrafttreten
...  1. in Artikel 1 Nummer 3 § 707d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. Artikel 36 , 3. Artikel 45 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, 4. Artikel 45 Nummer ...


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