(2) 1Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. 2In dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin angegeben werden. 3Über die Zulassung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(3)
1Wer nach
§ 7 der Patentanwaltsordnung ausgebildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts beantragen.
2Der Zulassungsantrag muss spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins gestellt werden.
3Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbildungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird.
(4)
1Wer die Ausbildung nach
§ 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungsantrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen.
2Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.
(5)
1Wer nach
§ 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen.
2Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.
3Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 genannten Unterlagen,
- 2.
- eine Bestätigung des Arbeitgebers über Art, Dauer und Umfang der Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie
- 3.
- ein umfassender Tätigkeitsbericht, den die antragstellende Person selbst verfasst und dessen Richtigkeit sie eidesstattlich versichert haben muss.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666