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§ 36 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 36 Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen



(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:

1.
das Datum und die Dauer des Lehrgangs;

2.
die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;

3.
die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;

4.
die Namen der Teilnehmer;

5.
eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;

2.
den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;

3.
das Datum des Eingangs;

4.
die Art der Konservierung;

5.
das Datum der Untersuchung;

6.
die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;

7.
die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;

8.
das Ergebnis der Güteuntersuchung.

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Zitierungen von § 36 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 RohmilchGütV Aufbewahrungspflichten
...  (2) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 1 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren. (3) Die ... an den Ringuntersuchungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 2 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren. (4) Die ...
§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 19. entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt ...