(1) 1Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren regeln die Systembetreiber untereinander. 2Sie legen die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren Umsetzung dem Bundeskartellamt vor.
(2) Der Zugang zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über die Zentrale Stelle Verpackungsregister bereitgestellt.
(3) Die Systeme gewährleisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elektronischen Ausschreibungsplattform sowie die technische Durchführung der Ausschreibungen durch einen zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen Dienstleister erfolgen.
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207