(1)
1Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen gemäß
§ 36 Absatz 2 oder 3 dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest.
2Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach
§ 36 Absatz 2 Satz 3 ausgesprochen wurde.
(2)
1Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 kann der sitzungsleitende Präsident wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld festsetzen.
2§ 36 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Höhe des jeweils nach Absatz 1 oder 2 festgesetzten Ordnungsgeldes beträgt 2.000 Euro. 2Im jeweiligen Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4.000 Euro.
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B. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2454