§ 37 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen


§ 37 hat 11 frühere Fassungen und wird in 75 Vorschriften zitiert

(1) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. 2Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 3Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1.
332 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

2.
573 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

3.
765 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

4.
947 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

(2) 1Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 2Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. 3Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. 4§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) 1Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:

1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,

2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.

2Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. 3Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. 4Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. 5Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. 6Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

(3a) 1Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. 2Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.

(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

1.
einen zugelassenen Pflegedienst,

2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder

3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

(3c) 1Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. 2Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. 3Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. 4Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. 5Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) 1Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. 2Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. 3Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. 4Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. 5Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. 6Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) 1Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. 2Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens

1.
zu Beratungsstandards,

2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie

3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.

3Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. 4Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

(5a) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. 2Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 4Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

(7) 1Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. 2Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. 3Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

(8) 1Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. 2Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 3Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.

(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) G. v. 19. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 37 SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 2 Pflegebonusgesetz
vom 28.06.2022 BGBl. I S. 938
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 10 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 11 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
aktuell vorher 30.10.2012Artikel 1 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
vom 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 8 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 37 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a SGB XI Pflegeberatung (vom 01.10.2023)
... Person zustimmt, die Ergebnisse der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 systematisch zu erfassen und zu analysieren, 2. einen individuellen Versorgungsplan mit ... Beratung in der eigenen Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach § 37 Absatz 3 bis 8 . Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 ...
§ 7b SGB XI Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine (vom 20.07.2021)
... der Pflegebedürftigkeit oder weiterer Anträge auf Leistungen nach den §§ 36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40b, 41 bis 43, 44a, 45, 45e, 87a Absatz 2 Satz 1 und ...
§ 13 SGB XI Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen (vom 01.01.2024)
... ausschließen, bleiben unberührt. (6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies ...
§ 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze (vom 01.01.2024)
... Pflegesachleistung (§ 36), 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen ( § 37 ), 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38), 3a. ...
§ 28a SGB XI Leistungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.01.2024)
... §§ 7a und 7b, 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3 , 3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten ...
§ 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche (vom 01.01.2024)
... Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die ... überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. (1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die ... des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären ... § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter ...
§ 35a SGB XI Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches (vom 01.01.2018)
... werden auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1 , §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 durch ein Persönliches Budget nach § 29 des ...
§ 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) (vom 01.01.2017)
... nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige ...
§ 38a SGB XI Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (vom 01.01.2020)
... im Sinne der §§ 14, 15 sind, 2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37 , 38, 45a oder § 45b beziehen, 3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe ...
§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (vom 01.01.2024)
... die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Wird die Ersatzpflege von den in ... dass die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschreiten dürfen. In dem in Satz 1 ... (5) In dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Fall der Verhinderung wird abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 die Hälfte eines bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr ...
§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (vom 20.07.2021)
... 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein ...
§ 45a SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2021)
... verrechnet. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine ... die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in ...
§ 72 SGB XI Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag (vom 01.07.2023)
... bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die ...
§ 106a SGB XI Mitteilungspflichten (vom 01.01.2019)
... sowie Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 durchführen, sind mit Einwilligung des Versicherten berechtigt und verpflichtet, die für ... der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle zu übermitteln. Das Formular nach § 37 Abs. 4 Satz 2 wird unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die ...
§ 113b SGB XI Qualitätsausschuss (vom 01.07.2023)
... Vertragsparteien nach § 113 treffen die Vereinbarungen und erlassen die Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 , den §§ 113, 115 Absatz 1a, 1c und 3b sowie § 115a Absatz 1 und 2 durch diesen ... oder Entscheidung im Sinne der Absätze 4 und 8, des § 8 Absatz 5 Satz 2, des § 37 Absatz 5 , der §§ 113 und 115 Absatz 1a, 1c und 3b. (3a) Die ...
§ 118 SGB XI Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung (vom 01.10.2023)
... 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien sowie 2. der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, den §§ 113, 115 Absatz 1a sowie § ...
§ 123 SGB XI Gemeinsame Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier (vom 01.07.2023)
... der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann von den Regelungen des § 37 Absatz 3 bis 9 , des Siebten und des Achten Kapitels abgewichen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele eines ...
§ 141 SGB XI Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen (vom 01.01.2022)
... 2017 zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 36, 37 , 38, 38a, 40 Absatz 2, den §§ 41, 44a, 45b, 123 und 124 in der am 31. Dezember 2016 ... und 2. deren Höchstleistungsansprüche, die ihnen nach den §§ 36, 37 und 41 unter Berücksichtigung des § 140 Absatz 2 und 3 ab dem 1. Januar 2017 zustehen, ... als die entsprechenden Höchstleistungsansprüche, die ihnen nach den §§ 36, 37 und 41 unter Berücksichtigung des § 123 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung am ...
§ 146 SGB XI Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3 (vom 01.01.2019)
... Für die jeweilige beratende Stelle gelten die Vergütungssätze nach § 37 Absatz 3 Satz 5 und 6 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung so lange, bis die Vergütung für ... Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2, die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durchgeführt haben, gelten ab dem 1. ... 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durchgeführt haben, gelten ab dem 1. Januar 2019 als nach § 37 Absatz 7 anerkannte ...
§ 148 SGB XI Beratungsbesuche nach § 37 (vom 26.03.2022)
... von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 31. ... Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen darf das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. ... dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 38a BBhV Häusliche Pflege (vom 01.04.2024)
... Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und ... (6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 bis 3b des Elften Buches Sozialgesetzbuch , sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die ... auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich ... Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3c des Elften Buches Sozialgesetzbuch . § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt ... bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3c des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 3 EStG (vom 01.04.2024)
... oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des ...

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 13 ErbStG Steuerbefreiungen (vom 23.07.2021)
... bei der Haushaltsführung vom Pflegebedürftigen erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten ...

Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
§ 19 BrexitSozSichÜG Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
... § 34 Absatz 1a und § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind in Bezug auf Versicherte nach § 16 und deren Familienangehörige nach § 17 mit ...

Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 10 HeilVfV Pflege (vom 11.07.2023)
... die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, so 1. sind Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Dienstunfallfürsorgestelle ... für Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden im Umfang der Festlegungen nach § 37 Absatz 3c Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch die Dienstunfallfürsorgestelle erstattet. Weist die pflegebedürftige ...

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 3 PflegeVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt." 3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird die ...
Artikel 5 PflegeVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie ...
Artikel 9 PflegeVG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... bezogen haben, erhalten das Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeldanspruch nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und die geltenden Vorschriften des ...
Artikel 51 PflegeVG Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz
... Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich um 1. den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 2. den Wert der Sachleistung nach § 36 des ...

Pflegestatistik-Verordnung (PflegeStatV)
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2282; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
§ 2 PflegeStatV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2017)
... Versicherungsunternehmens, 2. Empfänger von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder (vom 16.12.2023)
... ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches . Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 3 SGB VI Sonstige Versicherte (vom 01.01.2024)
... das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit ...
§ 96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst (vom 01.01.2024)
... erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder 2. das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in ...
§ 166 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter (vom 01.01.2024)
... Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, b) 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige ... Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, b) 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die ... Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, b) 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die ... Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, b) 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 63b SGB XII Leistungskonkurrenz (vom 01.01.2020)
... vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt ... Elften Buch verwiesen werden. In diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen. (7) Leistungen der ...
§ 64a SGB XII Pflegegeld (vom 01.01.2017)
... haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die ... Person gestorben ist. (3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Absatz 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht ...

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 18a SGB IV Art des zu berücksichtigenden Einkommens (vom 01.04.2024)
... wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, 2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach ...

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 76 SGB XIV Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell
... und angemessenen Kosten erstattet. Bei der Erstattung ist das Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches anzurechnen. Kosten der Beschäftigung von Ehegatten sowie Eltern werden ...
§ 101 SGB XIV Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (vom 01.01.2024)
... im Sinne des § 71 Absatz 1 kann ein Pflegegeld in Höhe der Leistungen nach § 37 des Elften Buches erbracht werden. Kosten für ergänzende Leistungen nach § 75 Absatz 2 ...

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 21 WoFG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023)
... 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 5.6 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,". bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am ...

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
Artikel 4 COVKHEntlG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... der Pflegebedürftigkeit nach § 18 § 148 Beratungsbesuche nach § 37 § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege § 150 ... 2020 und dem 30. September 2020 gestellt werden. § 148 Beratungsbesuche nach § 37 Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen darf das Pflegegeld ... Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen darf das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. Januar ... in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 30. September 2020 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese Ausnahmeregelung ...

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 1 PSG III Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... in Räumlichkeiten" eingefügt. 10. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... §§ 7a bis 7c, 2. die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 und 3. Pflegekurse nach § 45. Die §§ 7a bis 7c, ... Pflegekurse nach § 45. Die §§ 7a bis 7c, § 17 Absatz 1a, § 37 Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 6 erster Halbsatz, Satz 7 und Absatz 4 sowie § 45 gelten entsprechend. ... den §§ 7a bis 7c und für die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 von anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen mit Wohnort im Bereich der ... 2 darzulegen. Sofern sie sich für die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 Dritter bedienen, ist die Leistungserbringung allen in § 37 Absatz 3 Satz 1 und ... nach § 37 Absatz 3 Dritter bedienen, ist die Leistungserbringung allen in § 37 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 genannten Einrichtungen zu ermöglichen. (7) ...
Artikel 2 PSG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt ... dem Elften Buch verwiesen werden. In diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen. (7) Leistungen ... haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die ... Person gestorben ist. (3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Absatz 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht ...
Artikel 15 PSG III Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
... ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach §§ 37 , 38 oder 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Personen mit erheblich eingeschränkter ... mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" durch die Wörter „nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: „§ 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." g) In Absatz 9 ...

Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
Artikel 1 PSG I Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe „1.918" durch die Angabe „1.995" ersetzt. 7. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: ... § 45a bei ihnen festgestellt wurde, 2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37 , 38, 45b oder § 123 beziehen, 3. eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe ... die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten, es sei denn, die ... zustehenden Sachleistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende ... die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder ...

Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 1 FlexReG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder 2. ein behinderter Mensch von dem ... wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder 2. das ein behinderter Mensch von dem ...

Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 15 AMGuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 9 BlGewVFG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... werden die Wörter „einer vertraglichen Vereinbarung oder Beschlussfassung im Sinne von § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, von den §§ 113, 113a und 115 Absatz ... Vereinbarung, Beschlussfassung oder Entscheidung im Sinne der Absätze 4 und 8, des § 37 Absatz 5 , der §§ 113, 113a und 115 Absatz 1a, 1c und 3b" ersetzt. c) In Absatz 4 ...

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 7 EUSozSichAnpG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die ...

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2495
Artikel 3 AssiPflKrhRG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 2319) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären ... 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter ...
Artikel 4 AssiPflKrhRG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt ...

Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1a KUGSoWGG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen darf das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. ... dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese Ausnahmeregelung ...

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 3 GPVG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
...  5. § 148 wird wie folgt gefasst: „§ 148 Beratungsbesuche nach § 37 Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen ... gefasst: „§ 148 Beratungsbesuche nach § 37 Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 31. ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 2 GVWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... der Pflegebedürftigkeit oder weiterer Anträge auf Leistungen nach den §§ 36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40b, 41 bis 43, 44a, 45, 45e, 87a Absatz 2 Satz 1 und ... 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 8 GKV-WSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 PNG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 PfWG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Pflegebonusgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Artikel 2 PfleBoG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 11 PpSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PUEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 PUEG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2a PUEG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 10 TSVG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
Artikel 1 HeilVfVÄndV

Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
V. v. 19.07.2013 BGBl. I S. 2581
Artikel 1 PflegeStatVÄndV

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 PSG II Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 PSG II Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.11.2016)
Artikel 5 PSG II Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 27j BVG

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)


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