(1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auftragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen.
(2)
1Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems wird nach den Vorgaben der Spalte 15 der Tabelle 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit
§ 10a erstellt.
2Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer des Systems an.
(3) Bekanntmachungen über Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern oder die Beendigung des Systems, erfolgen nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit
§ 10a.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 2 VgRFoAV Änderung der Sektorenverordnung ... Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780" ersetzt. 8. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem ... sind 1. § 10a nicht anzuwenden und 2. die §§ 21, 35, 36, 37 , 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...