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§ 37 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 34
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 37 Gegenseitige Information
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen.
(2) 1Die für die Überwachung des Tierschutzes, die Überwachung von Lebensmitteln und die für die Erhebung der Daten nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. 2Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. 3Die Daten nach Satz 1 dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. 4Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. 5Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. 6Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen. 7Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. 8§ 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes G. v. 17. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 m.W.v. 23. Juli 2025
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Frühere Fassungen von § 37 TierHaltKennzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.07.2025 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165
Artikel 1 1. TierHaltKennzGÄndG Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
... die Angabe „§ 35" durch die Angabe „§ 34" ersetzt. 16. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt: „§ 37 Gegenseitige ... durch die Angabe „§ 34" ersetzt. 16. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt: „§ 37 Gegenseitige Information (1) Die für die ... ersetzt. 16. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt: „ § 37 Gegenseitige Information (1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes ...
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