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§ 37j - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 37j Flugkraftstoffanbieter
(1) Flugkraftstoffanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2023/2405 ist für die Zwecke dieses Gesetzes, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu versteuernden
- 1.
- Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 oder
- 2.
- Wasserstoff der Unterposition 2804 10 00
(2) 1Als Inverkehrbringer nach Absatz 1 gilt der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes, der Kraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Energiesteuergesetzes abgibt, oder der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. 2Abweichend von Satz 1 bringt in Verkehr
- 1.
- in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat,
- 3.
- in den Fällen, in denen Wasserstoff kein Energieerzeugnis nach § 1 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes ist oder der Wasserstoff nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist und der Steuerschuldner nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes der Empfänger ist, derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat.
(3) 1Der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes hat mit der monatlichen Energiesteueranmeldung oder, sofern eine solche Anmeldung nicht erforderlich ist, monatlich dem zuständigen Hauptzollamt alle Mengen an Flugturbinenkraftstoffen und den zugehörigen Flughafen der Union zu benennen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind neben den Flugturbinenkraftstoffen sowie dem Flughafen der Union der Einlagerer oder der kaufmännische Veranlasser zu benennen. 3Unterbleibt die Benennung des Einlagerers oder des kaufmännischen Veranlassers, gilt der Steuerschuldner im Sinne von Absatz 2 Satz 1 oder der Steuerlagerinhaber gemäß Absatz 2 Satz 1 weiterhin als Inverkehrbringer.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 hat der kaufmännische Veranlasser dem zuständigen Hauptzollamt monatlich die verwendeten Mengen an Wasserstoff für die Luftfahrt und den zugehörigen Flughafen der Union zu benennen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 37j BImSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.06.2026 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37j BImSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37j BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 BImSchG Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten (vom 07.06.2026)
... Rechtsverordnung oder 2. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verbindung mit § 37j Absatz 1 oder 3. der nach § 37m Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung. ...
Zitat in folgenden Normen
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
§ 2 Biokraft-NachV Begriffsbestimmungen (vom 07.06.2026)
... 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder 2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des ...
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
§ 2 37. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 07.06.2026)
... Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind auch Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . (10) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich ...
§ 3a 37. BImSchV Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt (vom 07.06.2026)
... der Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist. (2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 1 2. THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... eingefügt: „§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank § 37j Flugkraftstoffanbieter § 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern ... berücksichtigen." 14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j , 37k, 37l und 37m eingefügt: „§ 37i Eintragung in die ... Absatz 1 und 2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab. § 37j Flugkraftstoffanbieter (1) Flugkraftstoffanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der ... Rechtsverordnung oder 2. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verbindung mit § 37j Absatz 1 oder 3. der nach § 37m Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung." ...
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind auch Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ." d) Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt: ... der Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist. (2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht ...
Artikel 5 2. THGMQWG Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder 2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des ...
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