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§ 37i - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank



(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Kraftstoffs, die von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen, die sie nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die zuständige Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 einzutragen, sobald die Unionsdatenbank eingerichtet und in Betrieb ist und dies durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Eintragung der Daten durch ein Datensystem einer vom Verpflichteten beauftragten Person erfolgen. 2In diesem Fall sind die Europäische Kommission und die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle hierüber zu informieren. 3Der Verpflichtete ist so zu behandeln, als hätte er die Daten selbst eingetragen.

(3) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle gleicht die Eintragungen nach Absatz 1 und 2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab.





 

Frühere Fassungen von § 37i BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37i BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37i BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37d BImSchG Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen (vom 06.06.2026)
... der Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen, die in den §§ 37c und 37i geregelten Aufgaben zu erfüllen und die Berichte nach § 37f zu überprüfen. ...
§ 62 BImSchG Ordnungswidrigkeiten (vom 07.06.2026)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 12. entgegen § 37i Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 1 2. THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... g) Nach der Angabe zu § 37h wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 37i Eintragung in die Unionsdatenbank § 37j Flugkraftstoffanbieter  ... den Folgejahren zu berücksichtigen." 14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i , 37j, 37k, 37l und 37m eingefügt: „§ 37i Eintragung in die ... werden die folgenden §§ 37i, 37j, 37k, 37l und 37m eingefügt: „ § 37i Eintragung in die Unionsdatenbank (1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 ... Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt: „12. entgegen § 37i Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...