§ 38 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
(1)
1Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.
2§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie
§ 32 Absatz 3 gelten entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1.000 Euro nicht übersteigt.
4Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um Waren der Ernährung und Landwirtschaft handelt.
(2) 1Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. 3Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.
(3)
1Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden.
2Sie muss bestätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 59 bis 63 der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit den Artikeln 31 bis 36 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in dem angegebenen Drittland haben.
Frühere Fassungen von § 38 AWV
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interne Verweise§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023) ... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets ...
§ 32 AWV Einfuhrdokumente (vom 05.10.2023) ... ist, a) ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38 , b) ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36, c) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV ... dd) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 12 bis 15. 5. In § 38 Absatz 2 Satz 2 , § 55 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 55a Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 4 Satz 1 und 5, ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
Artikel 1 2. AWVÄndV ... S. 18, L 19 vom 22.1.2014, S. 7) geändert worden ist" ersetzt. 9. In § 38 Absatz 2 Satz 2, § 55 Absatz 1 und 3 Satz 1, den §§ 57, 58 Absatz 1 Satz 1 und ...
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