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§ 38 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 38 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen



1Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. 2Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.

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