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Abschnitt 3 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)


Kapitel 3 Kontrollen und Sanktionen

Abschnitt 3 Sanktionen

§ 36 Sanktionierung bei Übertragung



§ 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn

1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und

2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.


§ 37 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen



Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.


§ 38 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen



1Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. 2Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.


§ 39 Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktionen



(1) Soweit das Flächenmonitoringsystem zur Feststellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anwenden.

(2) 1Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards schwerwiegende Folgen für die Erreichung der Ziele der GAB oder GLÖZ-Standards oder stellt er eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, hat die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen höheren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anzuwenden. 2Der Kürzungssatz darf 10 Prozent nicht überschreiten.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt der Kürzungssatz mindestens 15 Prozent.