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§ 39 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 39 Vollstationäre Pflege



(1) 1Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. 2Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und

2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.

3§ 43 Absatz 2 und 4 und § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) 1Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und

4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.

2Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. 3Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) 1Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. 2Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,

2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,

4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.

3Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. 4Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. 5Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. 6Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder

2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.





 

Frühere Fassungen von § 39 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 12.12.2012 BGBl. I S. 2657
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuell vorher 02.01.2009 (25.07.2011)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 13.07.2011 BGBl. I S. 1394
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
aktuellvor 24.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27a BBhV Außerklinische Intensivpflege (vom 01.04.2024)
... des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist. (3) Die in den §§ 27 und 39 genannten Aufwendungen sind nicht neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufwendungen ...
§ 28 BBhV Familien- und Haushaltshilfe (vom 01.04.2024)
... 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist, 2. im Haushalt ...
§ 37 BBhV Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen (vom 01.04.2024)
... erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches ...
§ 38 BBhV Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen (vom 01.01.2017)
... Personen 1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § ...
§ 39b BBhV Aufwendungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.04.2024)
...  4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4 , 5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe des in § 43 ... von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f Satz 2, 8. Rückstufung nach § 39 Absatz 5 . Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § ...
§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.04.2024)
... erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b. (5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen ... 36 Abs. 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen. (7) In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. (8) Für ... sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen ...
§ 48 BBhV Begrenzung der Beihilfe (vom 01.04.2024)
... die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen. (2) ...
§ 50 BBhV Belastungsgrenzen (vom 01.04.2024)
... zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3 , die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige ... berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ... (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 . (2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. ...
§ 51 BBhV Bewilligungsverfahren (vom 01.04.2024)
... Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. (2) Ist die Pflegebedürftigkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen." 30. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht." 24. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Vollstationäre Pflege (1) ... besteht." 24. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Vollstationäre Pflege (1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in ... 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent." c) Die ... zu berücksichtigen. Die oder der Beihilfeberechtigte hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht ... Angehörige zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. ... 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3." 32. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39 ) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die oder der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... Satz 1 werden die Wörter „und technische Hilfen" gestrichen. 16. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn eine Pflegestufe vorliegt und während des dienstlichen ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,". bb) Nummer ... den Vorgaben des" durch das Wort „entsprechend" ersetzt. 33. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... durch die Wörter „pflegebedürftige Person" ersetzt. 28. In § 39 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. 29. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... bis zu einem Betrag von 104 Euro monatlich beihilfefähig." 18. In § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „bleiben ... bekanntgegeben." 23. In § 47 Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 39 Absatz 2" die Wörter „und des § 44" eingefügt. 24. ... 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden getrennt abgerechnet. (2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen: ... der Beihilfe" gestrichen. b) In Satz 5 wird jeweils nach der Angabe „§ 39 Absatz 3" die Angabe „Satz 1" angefügt. 27. In § 58 Absatz 5 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist, 2. im Haushalt ... zu acht Wochen." c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 23. Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Hat die beihilfeberechtigte Person ... „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39. " d) In Absatz 5 werden die Wörter „für die Beförderung zum ... gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe ...
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson". b) Nach der Angabe zu § 39 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 39a Einrichtungen der ... Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches ... 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind." 5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38 bis 39b ersetzt: „§ 38 ... sind." 5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38 bis 39b ersetzt: „§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen  ... Personen 1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § 39b. § 38a ... beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person entspricht. § 39 Vollstationäre Pflege (1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in ... zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4, 5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 ... Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4, 5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich, 6. den Entlastungsbetrag nach § 38a ... mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 7. Rückstufung nach § 39 Absatz 5. Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § ... folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39 " durch die Angabe „§§ 37 bis 39b" ersetzt. b) In Absatz 7 ... Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b" ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und ... 37 bis 39b" ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39 " durch die Angabe „§§ 38 bis 39b" ersetzt und werden die Wörter ... 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39" durch die Angabe „§§ 38 bis 39b" ersetzt und werden die Wörter „eine Pflegestufe" durch die ... ersetzt. 7. In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39 " durch die Angabe „§§ 35 bis 39b" ersetzt. 8. Dem § 58 ... Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b" ersetzt. 8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657, 3009
Artikel 1 4. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe der §§ 38 und 39 oder 2. die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... durch die Wörter „der pflegebedürftigen Person" ersetzt. 7. § 39 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die nach Anwendung von Ruhens-, ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist. (3) Die in den §§ 27 und 39 genannten Aufwendungen sind nicht neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufwendungen ... 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages beihilfefähig." 33. § 39 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Absatz 2 und 4 und § 43c des Elften ... die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen." 44. § ... Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die ...
Artikel 2 10. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... oder nach § 17 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes besteht." 4. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die ...
Artikel 3 10. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 1. § 38c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 39 " durch die Wörter „den §§ 39 und 42a" ersetzt. b) In ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 39" durch die Wörter „den §§ 39 und 42a" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
Artikel 1 2. BBhVÄndV
... „die Lebenspartnerin, der Lebenspartner," eingefügt. 6. In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder des Ehegatten" durch die Wörter ...