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§ 39 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
Artikel 1 G. v. 30.09.2025
BGBl. 2025 I Nr. 233
Geltung ab 07.10.2025; FNA: 2129-74
Umweltschutz
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 11 Vorschriften zitiert
Teil 2 Bewirtschaftung von Altbatterien
Kapitel 6 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
Abschnitt 3 Beleihung
§ 38
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→
§ 40
§ 39 Beendigung der Beleihung
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des
§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(3)
1
Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen.
2
Dem Begehren der Beliehenen ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach
§ 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4
,
§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9
,
§ 9 Absatz 4
, den
§§ 31
bis
35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4
,
§ 36 Absatz 2
und
§ 41 Absatz 1
durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen.
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