(1)
1Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle nach
§ 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit den Aufgaben und Befugnissen nach
§ 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4,
§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9,
§ 9 Absatz 4, den
§§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4,
§ 36 Absatz 2 und
§ 41 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 und dem Kapitel VIII der
Verordnung (EU) 2023/1542 zu beleihen.
2Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ein.
3Die zu beleihende Gemeinsame Stelle hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten.
4Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn
- 1.
- die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
- 2.
- die zu beleihende Gemeinsame Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat und
- 3.
- sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(2)
1Die zuständige Behörde kann der beliehenen Gemeinsamen Stelle die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem
Bundesgebührengesetz vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind.
2Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.
(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. 2Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.