§ 39 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 39 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 12 zuwiderhandelt oder

4.
entgegen § 13 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 6, eine dort genannte Probe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.



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