Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 39 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 39 Vorwarnmechanismus
(1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der anderen gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über
- 1.
- den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern er sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 2.
- die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 3.
- die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 4.
- den Verzicht auf die Erlaubnis,
- 5.
- das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben, oder
- 6.
- das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben.
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
- 1.
- die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere deren
- a)
- Namen und Vornamen,
- b)
- Geburtsdatum und
- c)
- Geburtsort,
- 2.
- den Beruf der betroffenen Person und
- 3.
- Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
- 1.
- nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 oder
- 2.
- nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder
- 3.
- nach einem Verzicht auf die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 4.
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtet worden ist.
(5) 1Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. 2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/39_PflFAssG.htm
