(1) 1Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). 2Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
- die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
- 2.
- die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
- 3.
- die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
- 4.
- die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
- 5.
- die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2)
1Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der
§§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.
2Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach
§ 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind.
3Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach
§ 68 etwas anderes bestimmt ist.
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- Anm.
- d. Red.:
- -
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 39 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- -
- abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 11. April 2011 (BGBl. I S. 567)
- -
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595)
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§ 40 WHG Träger der Unterhaltungslast (vom 01.01.2020) ... die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, ...
B. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 970
B. v. 11.04.2011 BGBl. I S. 567