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§ 39a - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
(1) 1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über
- 1.
- Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4,
- 2.
- Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern nach § 7,
- 3.
- Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers nach § 11 und
- 4.
- Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers nach § 37.
(2) Für Streitigkeiten nach Absatz 1, die Tätigkeiten oder Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zum Gegenstand haben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 m.W.v. 28. November 2025
Frühere Fassungen von § 39a KSpTG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 28.11.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39a KSpTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden." 26. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt: „§ 39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ... 26. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt: „ § 39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (1) Das Oberverwaltungsgericht ...
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