(1) 1Mit dem Ziel,
- 1.
- bundesweit die hochschulische Pflegeausbildung zu stärken,
- 2.
- eine ausreichende Zahl hochschulisch qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,
- 3.
- Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
- 4.
- die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
- 5.
- wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 finanziert.
2Nicht zu den Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören Investitionskosten im Sinne von
§ 27 Absatz 1 Satz 4.
(2) Die für die Kosten der Lehrveranstaltungen einschließlich der Betriebskosten der Hochschulen und die Kosten der Praxisbegleitung geltenden Regelungen bleiben unberührt; eine Finanzierung über die Ausgleichsfonds erfolgt insoweit nicht.
(3)
1Die Finanzierung durch Ausgleichsfonds erfolgt in entsprechender Anwendung von
§ 26 Absatz 2 bis 7 sowie der
§§ 28 bis 36.
2An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.
3An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.
4An die Stelle der Kosten der praktischen Ausbildung treten die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den Fällen des
§ 14 in Verbindung mit
§ 37 Absatz 5.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung". c) Nach der Angabe zu § ... 1 Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen." 12. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung ... 12. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „ § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung (1) Mit dem Ziel, 1. ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 1," durch die Wörter „ § 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt ... Angabe „Teil 5" die Wörter „sowie der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a " eingefügt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 27" durch ... der Praxiseinsätze der studierenden Person stattfindet, werden im Finanzierungsverfahren nach § 39a berücksichtigt. § 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen ...